Vereinsstatuten
V E R E I N S S T A T U T E N
des Vereines UNION-Tennisclub Schrick
§ 1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen UNION-Tennisclub Schrick. Er hat seinen Sitz in Schrick, Gemeinde Gaweinstal und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Gemeinde Gaweinstal. Er gehört der Österreichischen Turn- und Sportunion, Landesverband Niederösterreich, an.
§ 2
Zweck
Der Verein bezweckt die Förderung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit seiner Mitglieder durch Pflege des Tennissport und der allgemeinen körperlichen Ertüchtigung unter Bedachtnahme auf die ethischen und kulturellen Werte des Christentums und des österreichischen Volks- und Brauchtums. Er ist ein überparteilicher, gemeinnütziger und nicht auf Gewinn ausgerichteter Verein.
§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Der Vereinszweck soll durch die nachstehend angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
Als ideelle Mittel dienen:
a) Pflege des Tennisspielens für alle Altersstufen;
b) Abhaltung von Sportfesten, Wettbewerben und Meisterschaften;
c) Veranstaltung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen, Tagungen
und Beschaffung geeigneter Bildungsmittel
d) gesellige Veranstaltungen und Aktivitäten
Die erforderlichen finanziellen und materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
b) allfällige Einnahmen von sportlichen und anderen Veranstaltungen;
c) Subventionen und Förderungen aus öffentlichen Mitteln;
d) Führung einer Klubhauskantine, deren allfälliger Gewinn wieder den Zwecken des Vereines
zugeführt wird,
e) Einnahmen aus Werbung und von Sponsoren;
f) Spenden, Vermächtnisse sowie sonstige Zuwendungen.
§4
Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche und Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede Person männlichen oder weiblichen Geschlechtes werden, die sich zu einem freien, unabhängigen und demokratischen Österreich bekennt.
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
Die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muß dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als ein Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden (eine Berufung an die Generalversammlung ist möglich).
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus denselben Gründen wie bei einem Ausschluss eines Mitgliedes von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und Einrichtungen des Vereines zu den jeweils vom Vorstand festgelegten Bedingungen zu beanspruchen.
Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe und die außerordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung der mit dem Vorstand vereinbarten Beitragssumme verpflichtet.
§ 8
Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
2) Eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung kann die Tätigkeit der einzelnen Organe sowie nicht näher in den Statuten erläuterte Funktionen- und Zeichnungsberechtigungen regeln.
§ 9
Die Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt. Eine außerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden auf Beschluss des Vorstandes oder wenn es ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder die Rechnungsprüfer schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen.
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Anträge zur Tagesordnung der Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme (Minderjährige können durch die gesetzlichen Vertreter vertreten werden).
Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung eine halbe Stunde später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Statutenänderungen ist außerdem die Zustimmung der Sportunion Niederösterreich, erforderlich.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10
Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses der amtsführenden Funktionäre;
b) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer
c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
d) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder;
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
f) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;
h) Entscheidungen über Berufungen gegen Mitgliedsausschlüsse;
§ 11
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Finanzreferenten, dem Jugendreferenten und höchstens 2 Beiräte.
Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung vom Obmannstellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung der Obmannstellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
§12
Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das “Leitungsorgan“ im Sinne des VG 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
b) Vorbereitung der Generalversammlung;
c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen;
d) Verwaltung des Vereinsvermögens;
e) Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern;
f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines
g) Erfüllung der Aufgaben im Sinne von § 3;
§ 13
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen sowie des Schriftverkehrs des Vereines.
Der Finanzreferent ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Finanzreferenten gemeinsam zu unterfertigen.
„Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn einzeln zu zeichnen, können ausschließlich von Obmann, Schriftführer und Finanzreferenten erteilt werden.“
Der Jugendreferent ist für die Jugendarbeit, insbesondere für die Betätigung außerhalb der Fachsparten, zuständig.
Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der Funktionäre ihre Stellvertreter.
Die genauen Aufgabengebiete der Referenten und eines allfällig vom Vorstand bestellten Vereinssekretärs, Geschäftsführers, Managers u.dgl. kann in der Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 14
Die Rechnungsprüfer
Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Überprüfung des Rechnungsabschlusses und die statutengemäße Verwendung der finanziellen Mittel. Sie haben dem Vorstand und der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen für Vorstandsmitglieder (§ 11 Abs. 8-10) sinngemäß.
§ 15
Das Schiedsgericht
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Es ist eine “Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO kann eingerichtet werden.
Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit eine fünfte Person zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16
Datenschutz
Die Bestimmung über den Datenschutz sind streng einzuhalten. Jedes Mitglied gibt aber durch seinen Beitritt die unwiderrufliche Zustimmung, daß seine personenbezogenen Daten, insbesondere Name, Geburtsdatum, Beruf, Funktion im Verein und im Landes- oder Bundesverband, seine für das Vereinswesen Bedeutung habende Ausbildung, seine sportlichen Erfolge und seine fachliche und organisatorische Ausbildung mittels Datenverarbeitung erfaßt werden und innerhalb des Vereins, verarbeitet und weitergegeben werden, insbesondere für die Information, Führung der Buchhaltung, Zustellung von Informationsmaterial aller Art.
§ 17
§ 20 Anti-Doping-Bestimmungen (Originaltext lt. § 22 Anti-Doping-Bestimmungen des ÖTV)
Für den Fachverband, dessen Mitglieder, Funktionäre und Mitarbeiter gelten die Anti- Dopingregelungen des Internationalen Verbandes und die Anti-Dopingbestimmungen des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007. Insbesondere sind die Bestimmungen des § 18 Anti-Doping- Bundesgesetz 2007 für das Handeln der Organe, Funktionäre und Mitarbeiter des Fachverbandes verbindlich.
- Es dürfen in die beiden höchsten Kader und Nachwuchskader nur jene Sportler aufgenommen werden, die nachweislich eine schriftliche Bestätigung gemäß § 24 Abs. 2 und 4 BSFG abgegeben haben.
- Es dürfen nur jene Personen zur Betreuung der Sportler herangezogen werden, die die Voraussetzungen gemäß § 24 Abs. 5 BSFG erfüllen.
- Es dürfen nur Sportler und Betreuungspersonen zu Wettkämpfen entsandt werden, die den Verpflichtungen gemäß § 24 Abs. 2, 4 und 5 BSFG nachgekommen sind.
- Es gelten die Regelungen gemäß § 17 Abs. 4 (Ersatz der Kosten bei Dopingkontrollen), §21 (Analyse der Proben) und § 22 (Disziplinarmaßnahmen) des BSFG.
- In den Wettkampfbedingungen bei Wettkämpfen, die vom Bundes-Sportfachverbandes veranstaltet werden, ist die Geltung der unter Ziffer 4 und 5 angeführten Anti-Doping-Bestimmungen aufzunehmen.
- Über Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen entscheidet im Auftrag des Fachverbandes die Unabhängige Dopingkontrolleeinrichtung gemäß § 4 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007) angefochten werden, wobei die Regelungen gemäß § 17 bel. cit. zur Anwendung kommen.
- Die Landesverbände sind verpflichtet, die Anti-Dopingregelungen des Fachverbandes in ihre Statuten (Satzungen) zu übernehmen.
- Die Landesverbände haben überdies die ihnen angeschlossenen Vereine zu verpflichten, dass sie
- Die Anti-Dopingregelungen des Fachverbandes ergebenen Pflichten einzuhalten;
- Ihre Mitglieder und Mitarbeiter verpflichten,
- Die sich aus den Anti-Dopingregelugen des Fachverbandes ergebenen Pflichten einzuhalten;
- Die Befugnisse zur Anordnung und Durchführung der Dopingkontrollen gemäß §§ 9 bis 14 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 bei Dopingvergehen anzuerkennen;
- Disziplinarregulativ gemäß § 15 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 bei Dopingvergehen anzuerkennen;
- Die unabhängige Schiedskommission (§ 16 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007) sowie deren Anrufungsrecht und Entscheidungsbefugnisse anzuerkennen;
- Die Mitglieder ausschließen, die die Verpflichtung gemäß § Z2 nicht eingehen und die Verpflichtungserklärung gemäß § 19 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 nicht abgeben.
§ 18
Auflösung des Vereines
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Auflösung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und einen Beschluss darüber zu fassen, wem dieser nach Abdeckung der Passiva das verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll der „SPORTUNION Niederösterreich“ zufallen
Sollte dies aus irgendeinem Grund unmöglich sein, so ist es auf jeden Fall wiederum gemeinnützigen sportlichen Zwecken in Sinner der §§ 34ff BAO zuzuführen.
Dies tritt auch bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes zu.
Schrick, im April 2024